Schulordnung

  1. Die Musikschule übernimmt die musikalische Ausbildung des bei ihr angemeldeten Schülers. Das Schuljahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.
  2. Die Musikschule verbürgt sich für die regelmäßige und ordnungsgemäße wöchentliche Unterrichtung des Schülers.
    Der Schüler verpflichtet sich, den Unterricht pünktlich zu besuchen und sich gewissenhaft vorzubereiten.
  3. Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die auf Seiten der Musikschule liegen, wird dieser grundsätzlich nachgeholt. Fällt der Unterricht wegen der Erkrankung der zuständigen Lehrkraft aus, gilt dies erst ab dem dritten Erkrankungstag pro Musikschuljahr. Ab dem dritten Erkrankungstag hat die Musikschule die Wahl, Unterricht durch eine Ersatzkraft anzubieten oder Ihn durch den zustanden Lehrer nachzuholen, sobald dieser wieder gesund ist. Tut sie dies nicht, erstattet sie die Unterrichtsgebühren. Im Ubrigen bleibt der Unterricht auch während der beiden Erkrankungstage, die nicht nachzuholen sind, vergütungspflichtig. Die Lehrkraft ist berechtigt, einmal im Jahr die Unterrichtsstunde zur Weiterbildung austallen zu lassen.
  4. Die Ferien richten sich nach den Ferien der Allgemeinbilden-
    den Schulen, der Unterricht fällt an gesetzlichen Feiertagen
    und beweglichen Ferientagen der örtlichen Schulen aus.
    Im Jahresmittel sind mindestens 37 Termine von dem Lehr-
    personal anzubieten. Liegt die Anzahl der Unterrichtstermi-
    ne z.B. durch Feier- und Brückentage darunter, werden auf
    Wunsch der Eitern Ersatztermine in Absorache mit der Lehr.
    kraft angeboten. Vom Schuler versaumte Unterrichtsstun.
    den sind gebührenpflichtig. Bei längerer Krankheit wird die
    Gebühr ausgesetzt.
  5. Das Unterrichtsverhaltnis wird grundsatzlich auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Wird es von keiner Seite gekündigt, verlängert es sich auf unbestimmte Zeit und kann schriftlich jeweils zum 30. April bzw. 31. Oktober eines Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Sekretariat 4 Wochen vor der Frist vorliegen. Die Musikalische Früherziehung wird grundsätzlich auf ein Jahr abgeschlossen und kann nur zum 31.10. gekündigt werden, Eine Kündigung von Teilnehmern in Bläser-. Streicher- und Musizierklassen ist nur zum 31.08. möglich.
  6. Leihinstumente sind in begrenzter Anzahl, vorhanden.
  7. Die Schüler sind unfallversichert während des Aufenthaltes in der Musikschule und auf dem hierzu gehörigen Grundstück, sofern der Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb steht, außerhalb der Musikschule bei der Teilnahme an Veranstaltungen und an von der Musikschule durchgeführten Fahrten und Reisen, sofern diese unter Leitung und Aufsicht von Lehrkräften stehen, sowie auf dem unmittelbaren Weg zum und vom Schulgrundstück, zu und von Veranstaltungen sowie während der Fahrten und Reisen selbst.
  8. Der Unterricht findet grundsätzlich in den Schulen unseres Einzugsqebietes statt. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Schulleitung zulässig.
  9. Die Lehrkrafte haben gegenüber den Eltern Informationspflicht. Die Abhaltung von Vorspielabenden und Konzerten gehört ebenfalls zu dem Aufgabenbereich der Lehrkräfte. Der Unterricht richtet sich nach den Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen.

Probezeit: Es besteht eine einmonatige Probezeit. Im Bereich Früherziehung, Streicher-, Bläser- und Musizierklassen beträgt die Probezeit 2 Monate innerhalb der Probezeit kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Gebührenpflicht: Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung der Musikschule erhoben.
Eine Erhöhung oder Ermäßigung der Gebühren bleibt der Musikschule vorbehalten. Im Falle einer Gebührenerhöhung hat der Schüler bzw. dessen Eltern das Recht, das Unterrichtsverhältnis schriftlich zu kündigen.